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Reise - Erlaubnis für DDR Bürger
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Besonders totalitäre Staaten schränken die Reisefreiheit ihrer Bürger oft ein. Ein prominentes Beispiel war die DDR, die dieses Recht bis zum 9. November 1989 stark einschränkte, obwohl die DDR 1974 den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnete. Sie hatte es allerdings nicht nur unterlassen, diesen Pakt in nationales Recht umzusetzen, sondern erhielt auch über die Unterzeichnung hinaus den § 213 ihres StGB aufrecht, der den nicht ausdrücklich genehmigten Versuch, das Land zu verlassen als Republikflucht unter Strafe stellte und sogar durch den sogenannten Schießbefehl das Leben potentieller Flüchtlinge bedrohte. Die DDR wurde routinemäßig 1977 und 1984 vom Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen zu den Verhältnissen an der Staatsgrenze zur BRD gehört. Hinsichtlich der Einschränkung der Reisefreiheit berief sie sich erfolgreich auf Art. 12 Abs. 3 o.g. Paktes. "Rügen" oder gar Sanktionen der UNO sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden.
Reisen für Bürger der DDR unter 65 Jahren in das nichtsozialistische Ausland waren nach 1961 nur auf Antrag, nur zu bestimmten Anlässen und meist nur dann möglich, wenn eine Rückkehr in die DDR wahrscheinlich war (z.B. zurückgelassene Kinder oder Ehepartner, keine "Westverwandtschaft"). Ab 1964 durften alle Rentner einmal im Jahr Besuchsreisen zu Westverwandten machen, später gab es weitere Reiseerleichterungen.
Aber auch in die sozialistischen Länder gestaltete sich die Einreise oft problematisch. So war es zum Beispiel nur von 1972 bis 1980 möglich, ohne spezielles Visum nach Polen einzureisen. Weiterhin gab es so genannte Reisekader aus dem Staats- und Parteiapparat, Sportler, die zu internationalen Wettkämpfen fahren konnten, Wissenschaftler, die zu Fachkongressen ausreisen durften und ausgewählte (Fach-)Arbeiter, welche im Westen arbeiteten (z.B. Bauarbeiter und Ingenieure), oder ihn durchfuhren (Seeleute, Fernfahrer, Flugzeugbesatzungen).

15 DM erhielt jeder DDR-Bürger von der Staatsbank einmal jährlich
als "Reisezahlungsmittel", falls eine Reise in die Bundesrepublik
genehmigt wurde.
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